Ihr Interessen-vertreter und ihr Partner im Praxisalltag
§ 1 Name, Sitz
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele
Ziel des Verbundes ist die Entwicklung und Förderung der organisatorischen und fachlichen Kooperation der im Raum Sachsen niedergelassenen HNO-Ärzte. Der Verbund ist um die ständig effizientere Organisation und Strukturierung einer ambulanten und belegärztlichen HNO-ärztlichen Versorgung in Kooperation mit den lokalen stationären Einrichtungen bemüht.
Der Verbund möchte als Zusammenschluss von HNO-Ärzten in Sachsen in Verhandlungen mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitssystem, mit Behörden, Selbstverwaltungen und besonders den Kostenträgern der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen der Ansprech- und Verhandlungspartner in HNO-ärztlichen Fragen der ambulanten und belegärztlichen Versorgung der Patienten sowie bei Integrationsmodellen sein.
Die HNO-Versorgung soll in Sachsen interdisziplinär hochwertiger gestaltet und auf die Anforderungen der Zukunft streng qualitätsorientiert ausgerichtet werden.
Der Verbund versteht sich als Plattform zur ständigen Verbesserung und Harmonisierung der Aus- und Weiterbildung der HNO-Ärzte in Sachsen.
Die Zielumsetzung soll insbesondere erreicht werden durch:
Die medizinisch gebotene oder vom Patienten gewünschte Überweisung an Fachkollegen ausserhalb des Verbundes ist durch die Mitglieder des Verbundes uneingeschränkt zu gewährleisten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied im HNO-Verbund können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitglieder sollen niedergelassene HNO-ÄrzteInnen sein, die sich den Zielen des Verbundes verpflichtet fühlen und die Agenda aktiv mitgestalten möchten.
Unter Wahrung der Mitgliederinteressen können auch ausnahmsweise HNO-ÄrzteInnen als außerordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, wenn dies zur Zielerreichung notwendig und sinnvoll erscheint. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
Die Mitgliedschaft von fachgleichen Ärzten, die in Kooperationsgemeinschaften tätig sind, kann nur gemeinschaftlich erfolgen.
Mit dem Beitritt verpflichten sich die Mitglieder, keine dem Verbundzweck widersprechenden Einzelvereinbarungen mit Kostenträgern oder anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen zu schließen. Die Mitwirkung an bereits existierenden IV-Modellen ist zulässig.
Jedes Mitglied sollte mit der Aufnahme dem Vorstand eine E-Mail-Adresse mitteilen.
Über die Aufnahme in den Verbund entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gründe einer Ablehnung müssen dem Antragsteller mitgeteilt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
2. Durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt der freiwillige Austritt. Unter der Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ist der Austritt zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
3. Der Vorstand kann durch Beschluss die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste veranlassen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss zur Streichung kann erst erfolgen, wenn nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Dem Mitglied ist die Streichung mitzuteilen.
4. Bei gröblichem Pflichtverstoß gegenüber dem Verbund oder den Interessen des Verbundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat, vor einer Beschlussfassung, die Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu geben. Eine Berufung ist ebenfalls mit einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Ein endgültiger Beschluss wird nach rechtzeitig eingelegter Berufung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung getroffen.
§ 5 Geschäftsjahr
1. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Verbundes.
2. Am 31.12.2008 endet das erste Geschäftsjahr, welches ein Rumpfgeschäftsjahr ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes wird von den Mitgliedern ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Beitrag wird jeweils zum Ersten des Monats fällig. Der Mitgliedsbeitrag beträgt bis auf weiteres 35,- €.
Die Mitgliederversammlung legt jährlich die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
Vom Monat des Inkrafttretens des ersten Versorgungsvertrages beträgt die Aufnahmegebühr für neu hinzukommende Mitglieder 1000,- €.
(Die Aufnahmegebühr soll entfallen, diese Änderung wird der Mitgliederversammlung am 29.03.2014 zur Beschlussfassung vorgelegt)
§ 7 Organe des Verbundes
Der Verbund hat folgende Organe:
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen: dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verbund gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind im Sinne des § 26 des BGB der Vorstand des Verbundes. Sie sind einzeln zum Vertreten des Verbundes berechtigt.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4. Soweit Angelegenheiten des Verbundes nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, ist der Vorstand dafür verantwortlich. Die Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern ist die Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes. Ein Beschluss erfolgt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Erforderlichkeit werden Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Über sämtliche Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer haben dieses Protokoll zu unterschreiben.
Durch den Vorstand kann für das laufende Geschäftsjahr ein Geschäftsführer auf Honorarbasis bestellt werden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Aufwandsentschädigungen für die Vorstandsmitglieder entsprechen der Abrechnung im Deutschen Berufsverband der HNO-Ärzte e.V.
§ 9 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann außerdem einberufen werden, wenn das Interesse des Verbundes es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin, vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die vierwöchige Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Weitere Tagesordnungspunkte können von den Mitgliedern auf schriftlichen oder mündlichen Antrag und nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Stimmberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des Verbundes. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Verbundes eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung soll folgende Themen behandeln:
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.Der Vorstand ist ermächtigt, bei der Notwendigkeit von Satzungsänderungen auf Hinweis des zuständigen Registergerichtes diese ohne Abstimmung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.
Die Mitgliederversammlung, die grundsätzlich nicht öffentlich ist, ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten :
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 10 Fördermitgliedschaften
Fördermitglieder können natürliche und / oder juristische Personen werden, die an den Zielen des Vereins ein berechtigtes Interesse haben, aber nicht Mitglied nach § 3 dieser Satzung werden können. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch freiwillige Zuwendungen. Es entstehen keine weiteren Rechte und Pflichten für das Fördermitglied. Der Aufnahmeantrag von Fördermitgliedern ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 11 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung des Verbundes
Die Auflösung des Verbundes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Verbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbundes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der vom Verbund verfolgten Interessen.
Die vorstehende Satzung wurde am 01.02.2008 beschlossen.
Die kursiv fett gedruckten Änderungen wurden zur Mitgliederversammlung am 21.03.09 in Chemnitz beschlossen.